Einkommensteuer-Rechner

Familie & Splitting · 11 Min. Lesezeit

Splittingtarif: Wann er sich lohnt, und wann er kaum hilft

Der Splittingtarif ist die wahrscheinlich am meisten missverstandene Regelung im deutschen Einkommensteuerrecht. Er gilt als Familienförderung, ist aber strukturell ein Effekt der progressiven Besteuerung.

Wie der Splittingtarif rechnet

§ 32a Abs. 5 EStG regelt das Verfahren in einem Satz: gemeinsames zvE wird halbiert, die Einkommensteuer auf das halbe zvE ermittelt, und der gefundene Betrag wird verdoppelt. Daraus folgt mathematisch der Effekt, der politisch oft als „Splittingvorteil" bezeichnet wird.

Beispiel: Ehepaar mit gemeinsamem zvE von 80.000 Euro 2026.

  1. Halbiertes zvE: 40.000 Euro.
  2. Einkommensteuer auf 40.000 Euro (Grundtarif): 7.298 Euro.
  3. Verdoppelt: 14.596 Euro.

Zum Vergleich: Wäre derselbe Betrag in einer einzelnen Person aufgelaufen, hätte der Grundtarif auf 80.000 Euro etwa 22.681 Euro Einkommensteuer ergeben. Der Splittingvorteil in diesem Fall: 8.085 Euro.

Warum es überhaupt einen Vorteil gibt

Der Splittingvorteil entsteht durch die Tarif-Progression. Höhere Einkommen werden überproportional besteuert. Wer 40.000 Euro verdient, zahlt nicht doppelt so viel wie jemand mit 20.000 Euro, sondern deutlich mehr. Wenn man ein Einkommen rechnerisch auf zwei Personen verteilt, „fällt" jede Hälfte in eine niedrigere Tarif-Stufe. Die Summe der beiden niedrigeren Steuern ist kleiner als die eine hohe Steuer.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Splittingtarif 1957 für verfassungsrechtlich geboten erklärt: das Existenzminimum der nicht erwerbstätigen Ehefrau müsse berücksichtigt werden. Heute lautet die Begründung anders, das Ergebnis bleibt: Ehepaare werden wie ein Wirtschafts- und Verbrauchsverband behandelt.

Drei typische Fälle im Vergleich

KonstellationBrutto-VerteilungSplittingvorteil
Klassiker, Allein­verdiener80.000 / 0~8.000 €
Asymmetrisch, eine Hauptverdienerin60.000 / 20.000~1.500 €
Symmetrisch, beide gleich40.000 / 40.0000 €
Asymmetrisch, hohes Einkommen120.000 / 30.000~5.500 €
Allein­verdiener Spitzeneinkommen200.000 / 0~14.500 €

Sichtbar wird: Je größer der Einkommensunterschied und je höher das gemeinsame zvE, desto größer der Vorteil. Wer mit gleichberechtigten Karrieren beide ein gutes Mittelklassegehalt verdient, hat mathematisch keinen Vorteil aus dem Splittingtarif.

Splittingvorteil bei verschiedenen Einkommens-Verteilungen (zvE 80.000 €) Splittingvorteil bei zvE 80.000 € gemeinsam 80/0 8,1k € 70/10 6,2k € 60/20 1,5k € 50/30 0,2k € 40/40 0 € Vorteil in Euro
Berechnung mit Tarif 2026, ohne Soli und Kirchensteuer.

Politik und Kritik

Der Splittingtarif wird seit Jahrzehnten kritisiert. Argument: Er bevorzugt traditionelle Familienmodelle (Mann verdient, Frau bleibt zuhause) und setzt damit einen impliziten Anreiz gegen die Erwerbstätigkeit der Frau. Der Sachverständigenrat hat mehrfach für eine Reform plädiert, die SPD hat in Wahlprogrammen das „Familiensplitting" oder eine Deckelung des Vorteils ins Spiel gebracht. Realisiert wurde keine dieser Ideen.

Aus Sicht der Gleichstellungsforschung wirkt das Splitting tatsächlich als Bremse: Der Übergang vom Hausfrauen-Modell zur Doppelverdiener-Ehe lohnt sich finanziell weniger, als er sich ohne Splittingtarif lohnen würde. Wer einmal in der Steuerklasse-V-Konstellation steckt, verliert bei jedem Eurozuwachs überproportional viel an Steuern.

Faktorverfahren bei Steuerklasse IV/IV

Seit 2010 können verheiratete Paare statt der Klassik-Kombination III/V auch Steuerklasse IV/IV mit Faktor wählen. Das Finanzamt berechnet dabei einen Faktor zwischen 0 und 1, der den Splittingvorteil bereits in den monatlichen Lohnsteuerabzug einrechnet. Praktisch heißt das: Beide Partner zahlen während des Jahres ungefähr ihren tatsächlichen Anteil an der gemeinsamen Jahressteuer, und die große Erstattung oder Nachzahlung am Jahresende fällt klein aus.

Vorteil gegenüber III/V: Beide Partner sehen jeweils ihr „echtes" Netto im Monat. Beim Modell V steht der Zweitverdiener mit deutlich weniger Netto da, was psychologisch unfair wirkt. Faktorverfahren ist die ehrlichere Variante. Nachteil: Beide müssen jährlich die Steuererklärung abgeben, und der Faktor muss ggf. neu beantragt werden, wenn sich Einkommen ändern.

Wer Lohnersatzleistungen erwartet (Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld), sollte vor Eintritt des Falls prüfen: Bei III/V hat der Hauptverdiener das hohe Netto, was sich auf das Elterngeld auswirkt. Wechsel von IV/IV zu III/V vor der Schwangerschaft kann mehrere Hundert Euro Elterngeld pro Monat bringen, allerdings mit Steuernachzahlung im Folgejahr.

Praktisch: Was du selbst entscheiden kannst

Verheiratete können jährlich neu wählen, ob sie gemeinsam oder einzeln veranlagt werden. Standard ist die gemeinsame Veranlagung mit Splittingtarif. In bestimmten Fällen lohnt sich die Einzelveranlagung:

  • Ein Partner hat hohe außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten), die in der Einzelveranlagung schneller die zumutbare Belastung übersteigen.
  • Steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt bei einem Partner (z.B. Elterngeld). Einzelveranlagung verhindert, dass der Progressionsvorbehalt auf das Einkommen des anderen drückt.
  • Verlustabzüge aus früheren Jahren sollen einer bestimmten Person zugeordnet bleiben.

ELSTER und alle Steuerprogramme bieten die Option an, beide Veranlagungen zu vergleichen. Die Differenz ist meist gering, aber gelegentlich überraschend.

Lebenspartner und Patchwork-Familien

Eingetragene Lebenspartnerschaften nach LPartG sind seit 2013 (rückwirkend ab 2001 nach BVerfG-Beschluss) steuerlich vollständig mit Ehepaaren gleichgestellt. Damit gilt für sie der Splittingtarif unverändert. Mit Inkrafttreten der Ehe für alle 2017 und der Möglichkeit, eingetragene Lebenspartnerschaften in Ehen umzuwandeln, sind die meisten Lebenspartnerschaften inzwischen Ehen, Splitting-Status bleibt unverändert.

Was nicht geht: nicht-verheiratete Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft, auch wenn sie zusammen wohnen, gemeinsame Kinder haben und gemeinsam wirtschaften. Steuerrechtlich gelten beide als alleinstehend nach Grundtarif. Wer also langjährig in einer Beziehung lebt und überlegt, ob die Heirat sich „nur" wegen der Steuer lohnt: Bei stark unterschiedlichen Einkommen oft ja, bei gleichen Einkommen kaum.

In Patchwork-Familien gelten die normalen Regeln: Heiratet ein Elternteil neu, wird mit dem neuen Partner gesplittet. Kinder aus früheren Beziehungen, für die nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, werden steuerlich beim Sorgeberechtigten geführt, Kinderfreibeträge und Entlastungsbetrag laufen dort. Beim nicht-sorgeberechtigten Elternteil können Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung oder als Realsplitting (Anlage U) abgesetzt werden.

Splittingtarif für Verwitwete

Im Todesjahr eines Ehepartners wird der Splittingtarif voll angewendet (Witwensplitting im engeren Sinn). Im darauffolgenden Jahr greift das sogenannte „Gnadensplitting" nach § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG: der überlebende Partner darf den Splittingtarif noch ein Jahr nutzen, dann fällt er in den Grundtarif zurück. Bei Wiederverheiratung in dieser Zeit gilt für die neue Ehe wieder das normale Splitting.

Internationale Aspekte: Splitting bei EU-Familien

Wer als deutsches Ehepaar in Deutschland lebt und einer der Partner im Ausland arbeitet, bleibt grundsätzlich beim Splittingtarif, wenn er weiter unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist. Bei dauerhafter Auslandstätigkeit eines Partners (z.B. Versetzung des Hauptverdieners in die Schweiz, Familie bleibt in Deutschland) gilt das nur, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen die deutsche Besteuerung erhält.

Bei sogenannten Grenzpendlern (Wohnsitz Deutschland, Arbeitsort z.B. Niederlande oder Luxemburg) wird die deutsche Steuer auf das gesamte Welteinkommen erhoben, mit Anrechnung der ausländischen Steuer. Der Splittingtarif gilt voll. Komplizierter wird es, wenn ein Partner im Ausland wohnt und nur der andere in Deutschland steuerpflichtig ist. Das ELStAM-System kann diesen Fall nicht automatisch abbilden, ein expliziter Antrag auf gemeinsame Veranlagung mit Auslands-Partner ist nötig.

Realsplitting: ein verwandter Begriff

Trotz ähnlichen Namens hat das Realsplitting nichts mit dem Splittingtarif zu tun. Es bezeichnet die Möglichkeit, an einen geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner geleisteten Unterhalt als Sonderausgaben abzusetzen, max. 13.805 Euro pro Jahr (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Empfänger versteuert die Beträge dann seinerseits als sonstige Einkünfte.

Wirtschaftlich lohnt sich Realsplitting, wenn der Zahlende einen höheren Steuersatz hat als der Empfänger. Voraussetzung: Anlage U mit Zustimmung des Empfängers. In der Praxis wird oft eine Ausgleichszahlung vereinbart, damit der Empfänger die Anlage U unterschreibt. Das Realsplitting ist neben dem Versorgungsausgleich das wichtigste steuerliche Instrument im Trennungs-Umfeld.

Der Tag, an dem der Vorteil endet

Spätestens bei einer Trennung wird klar, wie viel finanzielle Bedeutung das Splitting hatte. Wer Jahrzehnte in einem 80/20-Modell mit gemeinsamer Veranlagung gelebt hat und ab dem Trennungsjahr Steuerklasse I bekommt, sieht plötzlich mehrere Hundert Euro netto pro Monat weniger. Das ist kein Fehler des Systems, sondern dessen ehrliche Anwendung: ohne den Splittingvorteil schlägt die Progression bei einem hohen Einzeleinkommen voll durch.

Häufige Fragen zum Splittingtarif

Wer kann den Splittingtarif nutzen?

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner mit gemeinsamer Veranlagung. Voraussetzung: Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und leben nicht dauerhaft getrennt. Einzelveranlagung trotz Heirat ist möglich, dann gilt der Grundtarif für jeden Partner einzeln.

Wann lohnt sich der Splittingtarif maximal?

Wenn ein Partner deutlich mehr verdient oder einer gar nichts. Beispiel 2026: Einer verdient 80.000 Euro zvE, der andere null. Im Grundtarif: 22.500 Euro Steuer auf 80k. Im Splittingtarif: 2 × ESt(40k) ≈ 14.500 Euro. Vorteil: rund 8.000 Euro pro Jahr.

Wann bringt der Splittingtarif gar nichts?

Wenn beide Partner exakt gleich viel verdienen. Beispiel: zwei Einkommen von je 40.000 Euro = 80.000 zvE gemeinsam. ESt(40k) × 2 im Splittingtarif entspricht genau ESt(40k) × 2 im Grundtarif für jeden einzeln. Vorteil: null Euro.

Geht der Splittingvorteil im Trennungsjahr verloren?

Nein. Im Jahr der Trennung kann das Splitting noch genutzt werden, sofern an mindestens einem Tag des Jahres die Voraussetzungen erfüllt waren. Ab dem Folgejahr (vollständige dauerhafte Trennung) ist Einzelveranlagung Pflicht, jeder zahlt nach Grundtarif.

Wie hoch ist der maximale Splittingvorteil 2026?

Mathematisch maximal etwa 19.557 Euro pro Jahr, erreicht bei einem zvE von ca. 555.652 Euro mit nur einem Verdiener. In der Praxis liegen typische Vorteile bei verheirateten Paaren mit einem Hauptverdiener bei 2.000 bis 6.000 Euro pro Jahr.

Quellen

  • § 32a EStG, insbesondere Absatz 5 (Splittingverfahren).
  • BVerfG, Urteil vom 17.01.1957, Az. 1 BvL 4/54 (Splittingtarif verfassungsrechtlich geboten).
  • Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten zu den Verteilungswirkungen des Splittingtarifs.