Grundlagen · 8 Min. Lesezeit
Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro steuerfrei, was das wirklich bedeutet
Wer 2026 weniger als 12.348 Euro pro Jahr verdient, zahlt null Einkommensteuer. Das ist die einfache Regel. Hinter dem Grundfreibetrag steht aber eine Verfassungsentscheidung, eine alle zwei Jahre wiederkehrende Rechenarbeit der Bundesregierung und ein Mechanismus, der für jeden Steuerzahler funktioniert, nicht nur für Geringverdiener.
Was der Grundfreibetrag macht
Der Grundfreibetrag steht in § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Er bestimmt, ab welchem zu versteuernden Einkommen die Einkommensteuer überhaupt anfängt. Bis 12.348 Euro: null Euro Steuer. Der erste Euro darüber wird mit dem Eingangssteuersatz von rund 14 Prozent belastet, und ab da wächst die Belastung progressiv mit jedem weiteren Euro. Wer also exakt 12.349 Euro zvE hat, zahlt auf diesen einen Euro etwa 14 Cent Steuer.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Bruttogehalt und zu versteuerndem Einkommen. Der Grundfreibetrag wirkt auf das zvE, also auf den Wert, der nach Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen übrig bleibt. Ein Arbeitnehmer mit 14.000 Euro Brutto liegt nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags (1.230 Euro), der Vorsorgepauschale und einiger Sonderausgaben oft schon unter dem Grundfreibetrag, auch wenn das Brutto deutlich darüber liegt.
Die Entwicklung 2024 bis 2026
Der Grundfreibetrag wird alle ein bis zwei Jahre angepasst. Die Bundesregierung legt im Existenzminimumbericht fest, wie hoch das sozialhilferechtliche Existenzminimum aktuell liegt, und das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass dieser Betrag steuerfrei bleibt. Die Werte der letzten drei Jahre:
| Jahr | Grundtarif | Splittingtarif | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 2024 | 11.604 € | 23.208 € | +696 € ggü. 2023 |
| 2025 | 12.096 € | 24.192 € | +492 € ggü. 2024 |
| 2026 | 12.348 € | 24.696 € | +252 € ggü. 2025 |
Die Anpassung von 2024 auf 2025 fiel mit fast 500 Euro besonders kräftig aus, weil der Bundestag im Inflationsausgleichsgesetz die Tarif-Eckwerte zusätzlich verschoben hat. Für 2026 ist die Erhöhung kleiner, weil die Inflationserwartungen geringer sind.
Wer profitiert wie?
Eine verbreitete Annahme: Der Grundfreibetrag hilft nur Geringverdienern. Das stimmt nicht. Jeder Steuerzahler bekommt die ersten 12.348 Euro steuerfrei, völlig unabhängig vom Gesamteinkommen. Der Effekt der Erhöhung um 252 Euro 2026 verteilt sich allerdings unterschiedlich:
- Geringverdiener (bis 15.000 Euro Brutto): Die Erhöhung kann sogar dazu führen, dass sie komplett aus der Steuerpflicht herausfallen. Wer 2025 noch knapp über dem Grundfreibetrag lag, zahlt 2026 unter Umständen null Steuer. Reale Entlastung kann hier mehrere Hundert Euro im Jahr bedeuten.
- Mittleres Einkommen (40.000 bis 60.000 Euro): Die Erhöhung wirkt über den Tarifverlauf weiter. Ein Beispiel: Ein Single mit 50.000 Euro zvE zahlte 2025 etwa 10.745 Euro Einkommensteuer, 2026 nur noch 10.548 Euro. Etwa 200 Euro Entlastung.
- Spitzenverdiener (ab 70.000 Euro): Auch hier wirkt die Verschiebung der Eckwerte, allerdings linear weiter. Die absolute Entlastung liegt ähnlich bei 250 bis 350 Euro pro Jahr und Person.
Splittingtarif: doppelter Grundfreibetrag
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können den Splittingtarif nutzen. Praktisch heißt das: Beide Einkommen werden zusammengerechnet, halbiert, die Steuer auf das halbe Einkommen berechnet und dann verdoppelt. Folge: Der Grundfreibetrag verdoppelt sich auf 24.696 Euro 2026.
Den vollen Splittingvorteil holt nur ein Paar mit stark unterschiedlichen Einkommen ab. Bei zwei gleich verdienenden Partnern (beide z.B. 40.000 Euro) ist der Vorteil nahe null, weil das gemeinsame zvE ohnehin auf gleich verteilte Anteile entfällt. Verdient ein Partner 80.000 und der andere null, kann der Splittingvorteil mehrere Tausend Euro im Jahr betragen. Ausführlich erklären wir den Mechanismus im Ratgeber zum Splittingtarif.
Was nicht in den Grundfreibetrag passt
Steuerfreie Einkünfte fallen vor dem Grundfreibetrag heraus. Wer Kindergeld bekommt, verbucht das nicht in den 12.348 Euro: Kindergeld ist gar nicht erst steuerpflichtig. Gleiches gilt für Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder Sozialhilfe. Diese Leistungen erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen über den Progressionsvorbehalt: das Finanzamt rechnet so, als ob der Empfänger diese Leistungen versteuert hätte, wendet den dadurch höheren Tarif aber nur auf die tatsächlich steuerpflichtigen Einkünfte an. Wer 2026 z.B. 5.000 Euro Arbeitslosengeld plus 18.000 Euro steuerpflichtiges Gehalt bekommt, zahlt mehr Steuer auf die 18.000 Euro, als wenn er nur die 18.000 Euro hätte.
Wie der Grundfreibetrag mit Kinderfreibetrag zusammenwirkt
Familien mit Kindern profitieren doppelt. Neben dem Grundfreibetrag der Eltern gilt der Kinderfreibetrag (2026: 6.612 Euro pro Kind plus 2.928 Euro Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag, jeweils zur Hälfte pro Elternteil). Bei zwei Kindern und beiden Elternteilen erhöht das den effektiven Freibetrag pro Familie um knapp 19.080 Euro. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das ausgezahlte Kindergeld günstiger ist (Günstigerprüfung).
Praktisch: Bis zu einem familiären zvE von etwa 67.000 Euro (Splitting, zwei Kinder) ist Kindergeld günstiger. Darüber kippt die Rechnung zugunsten des Freibetrags. Wer in dieser Region landet, sollte den Steuerbescheid genau prüfen, weil das Finanzamt die Günstigerprüfung manchmal automatisch dem Freibetrag zuschlägt und das Kindergeld separat zurückrechnet, was am Ende per saldo dasselbe Ergebnis bringt, aber im Bescheid komplizierter aussieht.
Wer als Frührentner mit 63 Jahren in Rente geht und reduziert weiterarbeitet, sollte beide Einkommensquellen zusammen prüfen. Die Kombination aus Teilrente und Hinzuverdienst überschreitet den Grundfreibetrag fast immer und löst die Pflicht zur Steuererklärung aus.
Praktisches: Grundfreibetrag im Lohnsteuerabzug
Im laufenden Jahr berücksichtigt der Arbeitgeber den Grundfreibetrag automatisch über die Steuerklassen. In Steuerklasse I, II und IV wirkt er voll, in Steuerklasse III doppelt (Splittingvorteil). Ein Arbeitnehmer in Steuerklasse V hat keinen eigenen Grundfreibetrag, weil dieser im Modell V/III komplett beim Hauptverdiener angesetzt wird. Im Jahresausgleich durch die Steuererklärung wird das alles zusammengeführt.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Der Grundfreibetrag ist keine politische Geste, sondern verfassungsrechtlich vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat 1992 (Az. 2 BvL 5/91) entschieden: Was der Staat als Existenzminimum durch Sozialhilfe gewährt, darf er nicht im selben Atemzug über die Einkommensteuer wegnehmen. Wer mit Hartz-IV-Regelsatz, Mietkosten und Heizkostenpauschale rein rechnerisch auf 12.000 Euro kommt, müsste sonst noch Steuer zahlen, obwohl der Staat ihm parallel diesen Betrag als Existenzminimum garantiert.
Aus dieser Logik folgt der Existenzminimumbericht der Bundesregierung, der alle zwei Jahre den aktuellen Mindestbedarf berechnet. Die Bestandteile: sächliches Existenzminimum (Regelsatz Sozialhilfe), Wohnen (Durchschnittsmiete plus Heizung), Bildungs- und Teilhabe-Anteil. Diese Summe ist die Untergrenze, unter die der Grundfreibetrag nicht fallen darf. In der Praxis liegt er meist leicht darüber, was politische Akteure als „Sicherheitsabstand" einbauen.
Wirkungsmechanismus für die Verfahren: Der Verband Deutscher Steuerberater oder Sozialverbände können bei einer Unterschreitung des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag eine Verfassungsbeschwerde einreichen. 2014 hatten die Steuerzahlerverbände kurz davor gewarnt, dass der Grundfreibetrag von 8.354 Euro unter dem nachgewiesenen Existenzminimum lag. Der Bundestag korrigierte rückwirkend und machte aus dem Anpassungs-Mechanismus ein politisch-administratives Standardverfahren.
Grundfreibetrag bei Rentnern
Renten sind anteilig steuerpflichtig (§ 22 EStG). Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 Prozent seiner Bruttorente, der Rest bleibt als „steuerfreier Rentenanteil" bestehen. Bei einer Rente von 1.500 Euro monatlich (18.000 Euro jährlich) sind 15.120 Euro steuerpflichtig. Davon werden Werbungskosten (Pauschbetrag 102 Euro) und Sonderausgaben (insbesondere Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner) abgezogen, das ergibt das zvE.
Bei alleiniger Rentenbezug fallen viele Rentner unter den Grundfreibetrag. Wer aber zusätzliche Einkünfte hat (Mietwohnung, Kapitalerträge, Minijob), kommt schnell darüber. Eine Faustregel: Wer 2026 in Rente geht und mindestens 18.500 Euro Bruttorente bekommt, fällt allein damit über den Grundfreibetrag, sobald der Krankenversicherungs-Beitrag abgezogen ist.
Was du heute prüfen solltest
Wer Geringverdiener-Einkommen hat (Minijob plus geringes Hauptgehalt, Studentenjobs, Renten knapp über der Bemessungsgrenze), sollte für 2026 nochmal nachrechnen, ob überhaupt eine Steuerpflicht besteht. Im Einkommensteuer-Rechner oben auf der Startseite kannst du das in zehn Sekunden prüfen. Wer regelmäßig knapp über dem Grundfreibetrag landet, sollte zusätzlich Werbungskosten und Sonderausgaben prüfen, oft fällt man durch Pendlerpauschale plus Vorsorgeaufwendungen ganz aus der Steuerpflicht.
Häufige Fragen zum Grundfreibetrag
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026? ▾
Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro pro Person. Beim Splittingtarif (verheiratete oder verpartnerte Paare) verdoppelt er sich auf 24.696 Euro. Wer weniger verdient, zahlt keine Einkommensteuer.
Warum steigt der Grundfreibetrag jedes Jahr? ▾
Das Bundesverfassungsgericht hat festgelegt, dass das Existenzminimum nicht besteuert werden darf. Die Bundesregierung berechnet das sozialhilferechtliche Existenzminimum alle zwei Jahre neu im Existenzminimumbericht und passt den Grundfreibetrag entsprechend an. Inflation, höhere Mieten und steigende Lebenshaltungskosten treiben den Wert nach oben.
Bekomme ich den Grundfreibetrag automatisch? ▾
Ja. Der Grundfreibetrag ist im Einkommensteuertarif eingebaut. Du musst ihn nicht beantragen. Auf den ersten 12.348 Euro deines zu versteuernden Einkommens fällt automatisch null Einkommensteuer an. Erst der Euro über dem Grundfreibetrag wird mit dem Eingangssteuersatz von rund 14 Prozent belastet.
Profitieren Gutverdiener auch vom Grundfreibetrag? ▾
Ja, in absoluten Beträgen sogar genauso wie Geringverdiener. Auch wer 100.000 Euro verdient, zahlt auf die ersten 12.348 Euro keine Steuer. Die Erhöhung 2026 entlastet alle Steuerpflichtigen gleich, weil sie den Tarifverlauf parallel nach rechts verschiebt.
Was ist der Unterschied zwischen Grundfreibetrag und steuerfreiem Einkommen? ▾
Der Grundfreibetrag ist Teil des Einkommensteuertarifs. Steuerfreie Einkünfte (z.B. Kindergeld, Mutterschaftsgeld, bestimmte Stipendien) werden gar nicht erst zum zu versteuernden Einkommen gerechnet. Der Grundfreibetrag setzt erst danach an: vom verbleibenden zvE bleiben die ersten 12.348 Euro steuerfrei.
Quellen
- § 32a EStG, Einkommensteuertarif. Aktuelle Fassung mit den Tarif-Eckwerten 2026.
- Bundesregierung, Existenzminimumbericht, Berechnungs-Grundlage für den Grundfreibetrag.
- BVerfG, Beschluss vom 25.09.1992, Az. 2 BvL 5/91, zur verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.