Einkommensteuer-Rechner

Recht & Compliance · 11 Min. Lesezeit

Einkommensteuer-Vorauszahlung für Selbständige: § 37 EStG erklärt

Vier Termine pro Jahr, jeweils mit erheblichen Beträgen, ohne automatische Erinnerung an den Empfänger. Wer als Selbständiger oder Gewerbetreibender die Logik der Einkommensteuer-Vorauszahlung versteht, vermeidet Liquiditätsengpässe und unnötige Säumniszuschläge.

Warum überhaupt vorauszahlen

Arbeitnehmer leisten ihre Einkommensteuer monatlich über den Lohnsteuerabzug. Selbständige haben keinen Arbeitgeber, der das übernimmt. § 37 EStG schließt diese Lücke: Wer Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug bezieht, zahlt die Einkommensteuer in vier Quartalsraten direkt ans Finanzamt. So entsteht für den Staat kontinuierlicher Mittelfluss, und der Steuerpflichtige zahlt den Endbetrag nicht in einer einzigen großen Summe nach.

Die Höhe richtet sich nach der zuletzt veranlagten Einkommensteuer. Das Finanzamt nimmt die Steuer aus dem letzten Steuerbescheid, teilt sie durch vier und setzt die Beträge per Vorauszahlungsbescheid für das laufende und das folgende Jahr fest. Wer 2025 zum Beispiel 24.000 Euro Einkommensteuer hatte, bekommt für 2026 quartalsweise Vorauszahlungen von 6.000 Euro.

Die vier Termine

§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG legt die Termine bundeseinheitlich fest:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Wer am Stichtag nicht überweist, gerät in Zahlungsverzug. Säumniszuschläge betragen 1 Prozent des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat (§ 240 AO). Eine Vorauszahlung von 6.000 Euro, die zwei Monate zu spät kommt, kostet 120 Euro Säumniszuschlag, dazu kommen Mahngebühren. Wer einen SEPA-Lastschrift-Auftrag erteilt hat, vermeidet das Risiko.

Festsetzung im Detail: § 37 Abs. 3 EStG

Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen so fest, dass sie der Einkommensteuer entsprechen, die für den letzten Veranlagungs-Zeitraum tatsächlich festgesetzt wurde. Reine Lohnsteuer wird abgezogen, sofern bereits über den Arbeitgeber abgeführt. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen separat dazu, in jeweils eigenen Vorauszahlungsbeträgen.

Eine Vorauszahlung wird nicht festgesetzt, wenn sie für einen einzelnen Termin unter 100 Euro liegt oder im Jahr insgesamt unter 400 Euro (§ 37 Abs. 5 EStG). Wer also wenig verdient oder nur geringe Einkommensteuer schuldet, bekommt keine Vorauszahlung, zahlt dann aber alles nach Erlass des Steuerbescheids.

Anpassung der Vorauszahlungen

Wer im laufenden Jahr deutlich weniger oder mehr verdient als im Vorjahr, sollte die Vorauszahlungen anpassen lassen. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG erlaubt das jederzeit. Antrag formlos beim Finanzamt, mit Begründung und Schätzung des erwarteten zvE. Übliche Begründungen:

  • Wegfall eines Großkunden mit erheblichem Auftragsvolumen
  • Schwerwiegende Krankheit oder längere Betriebspause
  • Investitionen mit hoher Abschreibung im laufenden Jahr
  • Familiäre Veränderungen (Heirat, Kind) mit Auswirkung auf den Tarif
  • Plötzlicher Auftragseingang mit deutlich höherem Gewinn

Bei der Anpassung nach unten wird das Finanzamt eine plausible Prognose verlangen, oft eine Vorlage der BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) der ersten Monate. Bei Anpassung nach oben fragt es weniger nach. Eine bewusst zu niedrig angesetzte Schätzung kann zu Zinsen für nachträgliche Vorauszahlung führen, wenn die Steuer am Jahresende deutlich höher ausfällt.

Vorauszahlungs-Termine im Steuerjahr Vier Vorauszahlungs-Termine, jeweils 10. des Monats Jan Feb Mär 10. März Apr Mai Jun 10. Juni Jul Aug Sep 10. Sept Okt Nov 10. Dez Dez Beispiel: Jahressteuer 24.000 € → 4 × 6.000 € Vorauszahlung Säumniszuschlag bei Verspätung: 1 % pro Monat (§ 240 AO)
Vier Termine pro Jahr nach § 37 Abs. 1 EStG. Lastschrift-Mandat verhindert verspätete Zahlung.

Nachzahlungs-Zinsen: § 233a AO

Wer eine Steuernachzahlung leistet, weil die Vorauszahlungen zu niedrig waren oder weil das laufende Jahr steuerlich besser lief, zahlt ab dem 16. Monat nach Veranlagungs-Ende Zinsen auf den Nachzahlungs-Betrag. Aktueller Zinssatz seit 2026: 1,8 Prozent pro Jahr (§ 238 AO, geänderte Fassung nach BVerfG-Beschluss von 2021).

Praktisch heißt das: Wer für 2024 erst 2026 den Steuerbescheid bekommt und 10.000 Euro nachzahlen muss, zahlt knapp 200 Euro Zinsen für die ersten zwölf Monate Verzinsungs-Pflicht (16. Monat nach 31.12.2024 = ab April 2026). Bei längerem Bearbeitungs-Stau im Finanzamt kann das auf vierstellige Beträge anwachsen.

Kirchensteuer und Soli auf die Vorauszahlung

Vorauszahlungen werden nicht nur für die Einkommensteuer festgesetzt, sondern getrennt davon auch für Solidaritätszuschlag (sofern oberhalb der Freigrenze, ab 2026 voll abgeschafft für die meisten Selbständigen mit zvE bis 76.770 Euro Single) und Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer-Vorauszahlung). Im Vorauszahlungsbescheid sind alle drei Beträge einzeln ausgewiesen.

Gewerbesteuer: der zweite Bescheid

Gewerbetreibende (nicht: Freiberufler nach § 18 EStG) zahlen zusätzlich zur Einkommensteuer auch Gewerbesteuer an die Gemeinde. Sie hat eigene Vorauszahlungs-Termine: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November. Höhe richtet sich nach dem Hebesatz der Gemeinde (zwischen ca. 200 und 600 Prozent) und dem Gewerbeertrag minus Freibetrag von 24.500 Euro.

Praktisch heißt das für einen Gewerbetreibenden in München (Hebesatz 490 Prozent) mit 80.000 Euro Gewinn: Gewerbesteuer-Messbetrag 1.939 Euro × 4,9 = 9.501 Euro Gewerbesteuer pro Jahr, vierteljährlich also rund 2.375 Euro. Ein Teil davon (3,8-faches des Messbetrags) wird auf die Einkommensteuer angerechnet, was die Belastung in vielen Konstellationen ausgleicht.

Wichtig: Die Termine sind anders als bei der Einkommensteuer. Wer beide Vorauszahlungen leistet, hat acht Termine pro Jahr im Kalender, vier für Einkommensteuer, vier für Gewerbesteuer. Plus Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich. Eine systematische Termin-Übersicht im Kalender vermeidet Säumniszuschläge.

Liquiditätsplanung als Selbständiger

Die häufigste Falle: Selbständige verbuchen eingehende Honorare als Eigenkapital, ohne die Steuerlast einzuplanen. Beim ersten Vorauszahlungsbescheid nach einem guten Jahr stehen plötzlich vierstellige Beträge zum 10. März auf dem Konto an, dazu Vorjahres-Nachzahlung, dazu ggf. Gewerbesteuer.

Faustregel für die Liquiditätsplanung: Von jedem eingehenden Netto-Honorar 30 bis 40 Prozent sofort auf ein separates Steuer-Konto verschieben. Bei einem Grenzsteuersatz im Spitzenbereich plus Soli plus Kirchensteuer plus Krankenversicherung kann die Gesamt-Belastung schnell 45 Prozent oder mehr erreichen. Wer dann am 10. März leer ist, gerät in Stress.

Erstes Jahr Selbständigkeit: keine Vorauszahlung, dafür Big Bang

Im Jahr der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gibt es noch keinen Vorauszahlungsbescheid, weil keine veranlagte Einkommensteuer aus dem Vorjahr existiert. Das Finanzamt setzt erst nach der ersten Steuererklärung Vorauszahlungen fest, also typisch im zweiten oder dritten Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit.

Praktisch heißt das: Wer 2026 als Freiberufler startet und im ersten Jahr 60.000 Euro Gewinn erzielt, zahlt im laufenden Jahr keine Vorauszahlungen. Erst mit der Erklärung 2026 (typisch Mitte 2027) wird die Steuer für 2026 festgesetzt, etwa 17.000 Euro plus Soli und KiSt. Diese Summe wird auf einen Schlag fällig, plus Vorauszahlungen für 2027 und die ersten Quartale 2028 (je nach Bescheid-Datum).

Wer das übersieht, hat im Februar des dritten Jahres plötzlich eine fünfstellige Belastung: Nachzahlung 2026, Vorauszahlung März 2028, ggf. Vorauszahlung Dezember 2027 nachträglich. Erfahrene Steuerberater empfehlen Selbständigen im ersten Jahr ausdrücklich, freiwillige Vorauszahlungen anzubieten, um diese Bündelung zu vermeiden. Das Finanzamt nimmt das gern an, der Eintrag erfolgt formlos.

Praxis: BWA als Frühwarnsystem

Wer monatlich oder quartalsweise eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vom Steuerberater bekommt, hat den größten Hebel zur Anpassung der Vorauszahlungen. Aus der BWA der ersten sechs Monate lässt sich der Jahresgewinn ziemlich präzise hochrechnen. Wer im Juli erkennt, dass das Jahr deutlich besser oder schlechter läuft als im Vorjahr, kann sofort Anpassungs-Antrag stellen.

Faustregel: Wenn die Hochrechnung um mehr als 20 Prozent vom Vorjahresgewinn abweicht, lohnt sich der Antrag. Bei Abweichung nach oben verhindert er hohe Nachzahlungs-Zinsen, bei Abweichung nach unten verbessert er die Liquidität sofort. Steuerberater bieten diese Hochrechnung oft kostenlos im Rahmen der laufenden Buchhaltungs-Mandate an.

Wer ohne BWA arbeitet, kann grob mit Jahresumsatz minus geschätzter Betriebskosten minus 30 Prozent für Steuern und Sozialabgaben rechnen, das gibt eine erste Orientierung.

Was als Erstes zu tun ist

Selbständige sollten mindestens drei Dinge umsetzen:

  1. SEPA-Lastschrift-Mandat beim Finanzamt erteilen. Das verhindert verspätete Zahlung und damit Säumniszuschläge. Das Finanzamt führt die Beträge zum Termin von dem hinterlegten Konto ab, mehr passiert nicht.
  2. Steuer-Rückstellung führen. Pro eingehendem Honorar einen festen Prozentsatz auf ein Tagesgeld-Konto verschieben. Höhe abhängig vom persönlichen Steuersatz.
  3. Bei Veränderungen sofort Anpassung beantragen. Wenn ein Quartal deutlich schlechter läuft, lohnt sich der Anpassungs-Antrag. Das verbessert die Liquidität sofort und vermeidet eine spätere Erstattung mit Zeitverzug.

Häufige Fragen zur Vorauszahlung

Wann sind die Vorauszahlungs-Termine?

Vier Termine pro Jahr: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG). Fällt der 10. auf ein Wochenende oder Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag.

Wie hoch werden die Vorauszahlungen festgesetzt?

Auf Basis der zuletzt veranlagten Einkommensteuer. Wer also für 2024 eine Steuer von 18.000 Euro bezahlt hat, bekommt für 2026 vierteljährliche Vorauszahlungen von 4.500 Euro. Die Festsetzung erfolgt automatisch nach dem Steuerbescheid des Vorjahres.

Was tun, wenn die Vorauszahlungen zu hoch oder zu niedrig sind?

Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt stellen. Mit einer plausiblen Prognose über das voraussichtliche zvE im laufenden Jahr (z.B. weniger Aufträge, Investitionen, Wegfall eines Großkunden) wird die Anpassung in der Regel innerhalb von zwei Wochen genehmigt.

Was passiert bei Nicht-Zahlung einer Vorauszahlung?

Säumniszuschläge (1 % des rückständigen Betrags pro Monat, § 240 AO). Bei wiederholter Nicht-Zahlung droht Vollstreckung durch den Vollziehungsbeamten. In Härtefällen ist eine Stundung mit Zinsen möglich (§ 222 AO).

Werden die Vorauszahlungen mit der Einkommensteuer verrechnet?

Ja, vollständig. Im Steuerbescheid wird die Jahres-Einkommensteuer berechnet und davon die geleisteten Vorauszahlungen abgezogen. Übersteigen die Vorauszahlungen die Jahressteuer, gibt es eine Erstattung. Liegen sie darunter, kommt eine Nachzahlung mit Zinsen ab dem 16. Monat nach Veranlagungs-Ende dazu.

Quellen

  • § 37 EStG, Einkommensteuer-Vorauszahlung.
  • § 240 AO, Säumniszuschläge.
  • § 233a AO, Verzinsung von Steuernachforderungen.
  • BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021, Az. 1 BvR 2237/14 (Verfassungswidrigkeit der 6 % Verzinsung, Anpassung des Zinssatzes).